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Sicherheit

Sicherheit und Unfallverhütung

seit März 2007 sind per Erlass in NRW die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) als RiSU-NRW gültig. Die RISU-NRW kann hier bestellt werden (11,80 € zzgl. 1,50 € Porto+Verpackung)

Daneben sind wichtige Dokumente:

  • Richtlinien und Merkblätter des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUV)
  • Liste zur Einstufung von Chemikalien gemäß Gefahrstoffverordnung (Soester Liste) Die “Soester Liste” wird nicht mehr aktualisiert, es sind offiziell nur noch die Herstellerdatenblätter zu verwenden. Dennoch bietet die “Soester Liste” eine gute erste Orientierung.

 

Der Lehrer ist grundsätzlich verpflichtet zur

  • Ermittlungspflicht über Gefahren der im Experiment einzusetzenden Stoffe
  • Schutzpflicht, hierzu gehören
    • Ersatzstoffprüfung
    • Minimierung des Versuchsansatzes
    • Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung
    • geschlossener Versuchsaufbau
    • Lüftung, Abzug, Schutzscheibe
    • Einhaltung der Grenzwerte
  • Informationspflicht, z.B. über Sicherheitsbelehrungen und Betriebsanweisungen

 Bei der Vorbereitung , bei der Durchführung und Nachbereitung von Experimenten sollten im Einzelnen folgende Grundsätze beachtet werden:

  • Vor Schülerexperimenten muss eine Sicherheitsbelehrung stattfinden. Beim Einsatz eines Arbeitsblattes sollten Hinweise zur Sicherheit und Entsorgung auf diesem vermerkt sein (R- und S-Sätze). Sind sie nicht im Buch abgedruckt, so können sie hier heruntergeladen werden. (Download) (Die Datei ist so formatiert, dass die R- und S-Sätze auf vier Seiten passen. Auf halbe Größe kopieren (oder mit geeignetem Drucker ausdrucken: 2 Seiten auf 1), doppelseitig gedruckt einlaminieren und den SchülerInnen bei Experimenten an die Hand geben.) (Informationspflicht)
  • Vor der Durchführung von Schülerexperimenten ist stets zu überprüfen, ob die Arbeitsanweisungen bzw. Arbeitsschritte und Sicherheitshinweise verstanden wurden.
  • Vor Experimenten muss stets anhand der Liste (s.o.) überprüft werden, welche Gefahren von den verwendeten Chemikalien ausgehen und ob diese im Schülerexperiment bzw. im Lehrerdemonstrationsexperiment zugelassen sind. (Ermittlungspflicht)
  • Vor jedem Experiment mit einem Gefahrstoff ist zu überprüfen, ob nicht Stoffe mit einem geringeren Gefährdungspotential dem gleichen Unterrichtsziel dienen könnten. (Ersatzstoffprüfung)
  • Schülerexperimente mit sehr giftigen (R26, R27, R28), krebserzeugenden (R45, R49), reproduktionstoxischen (R60, R61) und erbgutverändernden Stoffen (R46) sind nicht erlaubt.
  • Bei krebsverdächtigten Stoffen sind besondere Schutzmaßnahmen zu beachten (z.B. Abzug, Schutzhandschuhe).
  • Werdende Mütter unter den Schülerinnen dürfen  nicht mit fruchtschädigenden Stoffe umgehen.
  • Chemikalien bei Schülerexperimenten sollten nur in kleinen Mengen ausgegeben werden. Keine Originalflaschen durch den Raum reichen! (Gebot der Minimierung)
  • Werden Chemikalien für Schülerexperimente in kleinere Gefäße abgefüllt, so müssen diese nach Vorschrift beschriftet werden (Gefahrensymbole, R- und S-Sätze). (Informationspflicht)
  • Gefäße mit Chemikalien sind nach der Entnahme der Stoffe sofort wieder zu verschließen.
  • Notwendige Geräte für Schülerexperimente sind sauber und im einwandfreien Zustand bereitzustellen.
  • Experimente mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Schülerexperiment nicht erlaubt.
  • Reaktionen mit oxidierenden Stoffen, wie Nitrate mit Holzkohle, sind nur im Lehrerexperiment in kleinsten Mengen gestattet.
  • Experimente mit hochentzündlichen Flüssigkeiten (F+, z.B. Ether) sind im Schülerexperiment nur in Sekundarstufe II erlaubt.
  • Knallgasproben dürfen nur in kleinsten Mengen durchgeführt werden. Es ist strengstens untersagt, z.B. Luftballons oder größere Dosen mit Knallgas zu füllen und zu zünden.
  • Bei Experimenten, bei denen Verpuffungen auftreten können, ist eine Schutzscheibe (Frontscheibe) anzubringen oder im Abzug hinter geschlossener Frontscheibe zu arbeiten.
  • Chemikalien sind unmittelbar nach der Unterrichtsstunde wieder an dem vorgesehenen Platz in der Chemiesammlung zu lagern
    (z.B. "Giftschrank", belüfteter Schrank, Schrank nach VbF, Schrank für Säuren und Laugen).
  • Die Hinweise zur Entsorgung von Chemikalien sind zu beachten. Die Entsorgung ist sachgerecht durchzuführen (Aufbewahrung in Sammelbehälter für Schwermetallsalze, organische Lösungsmittel). Gegebenenfalls können kleine Mengen gefährlicher Stoffe umgewandelt werden (z.B. Oxidation kleiner Mengen von gelbem Phosphor mit Kaliumpermanganatlösung, Reduktion von Chrom-VI-Verbindungen zu Chrom-III-Verbindungen bzw. Halogenen zu Halogeniden, Neutralisation von Säuren bzw. Laugen).
  • Bei Schülerexperimenten ist auf darauf zu achten, dass nicht unnötige Gegenstände (z.B. Taschen, Bücher) auf den Arbeitstischen liegen und keine Jacken an den Stühlen hängen.
  • Bei Schülerexperimenten sind von allen im Raum Anwesenden (Schüler, Lehrer) unbedingt Schutzbrillen zu tragen.
  • Langes Haar ist beim Experimentieren zusammenzubinden.
  • In Chemieräumen haben Getränke und Esswaren nichts zu suchen.
  • Schüler dürfen sich nur unter Aufsicht eines Fachlehrers in den Chemieräumen aufhalten.
  • Geschmacksproben und Proben zur Einwirkung von Chemikalien auf die Haut sind nicht erlaubt.
  • Geruchsproben sollten mit aller Vorsicht nur mit Einverständnis des Lehrers durch Zufächeln mit der Hand durchgeführt werden.
  • Mit besonderer Vorsicht  sollte mit Glasröhren, die durch Stopfen geführt werden, umgegangen werden. Für Schülerexperimente sollten nach Möglichkeit Glasrohre bereits durch Stopfen geführt sein.
  • Bei Schülerexperimenten sollte die zentrale Gasversorgung erst dann eingeschaltet werden, wenn alle Apparaturen aufgebaut und die Brenner angeschlossen sind. Nach Beendigung der Versuche sollte die Gasversorgung unmittelbar wieder abgeschaltet werden. Das Gleiche gilt für die zentrale Stromversorgung.
  • Kartuschenbrenner sind in Schülerexperimenten nicht erlaubt.
  • Druckgasflaschen sollten nur vom Fachlehrer bzw. unter direkter Aufsicht des Fachlehrers bedient werden.
  • Glasbruch muss sofort in einen dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden.
  • Beim Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten darf keine offene Flamme in der Nähe sein.
  • Experimente, bei denen giftige oder gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe bzw. Rauch entstehen, dürfen nur im Abzug durchgeführt werden.
  • Es ist strengstens untersagt, Schülern für häusliche Experimente Chemikalien zu übergeben.
  • Es muss auch davor gewarnt werden, gefährliche oder spektakuläre Experimente zu Hause durchzuführen.
  • Es wird davor gewarnt, nicht fachkundigen Lehrern Chemikalien zu übergeben (z.B. Lösungsmittel zur Entfernung von Flecken in Klassenräumen).
  • Grundsätzlich muss in jeder Klasse bzw. jedem Kurs zu Beginn des Schuljahres eine Sicherheitsbelehrung durchgeführt werden (Betriebsanweisung für Schüler), in der insbesondere auch auf das Verhalten im Gefahrfall hinzuweisen ist.